Die öffentliche Bestellung von Sachverständigen ist in § 36 GewO geregelt, wobei das Landesrecht die bestellende Einrichtung bestimmt. In allen Bundesländern sind die Industrie- und Handelskammern für die Mehrzahl der Sachgebiete zuständig. Daneben bestellen auch Architekten- und Ingenieurskammern Sachverständige. „Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind“ (§ 2 Muster-SVO DIHK).
Die Eignung hat Dr. Fichtner in einem aufwendigen Zulassungsverfahren nachgewiesen. Hierbei hatte er neben überdurchschnittlichen Fachkenntnissen auch zu belegen, dass keine Einwände gegen seine persönliche Integrität bestehen. Per Eid hat er sich verpflichtet, seine Aufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen und Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten. Die Bezeichnung „öffentlich bestellter Sachverständiger“ ist gesetzlich geschützt (§ 132a Abs. 1 Nr. 3 StGB), um eine eindeutige Abgrenzung zu anderen Gutachtern*innen und Sachverständigen zu schaffen.
Aufgrund der zunehmenden Komplexität von Kapitalmarktprodukten ist es immer schwieriger alle finanzmathematischen und -wirtschaftlichen Aspekte eines Sachverhalts zu berücksichtigen. Mit der Beauftragung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erhalten Sie Unterstützung die den anspruchsvollen Grundsätzen der Sachverständigenordnung genügt.
Für gerichtliche und außergerichtliche Auseinandersetzungen bietet die Hinzuziehung eines öffentlich bestellten Sachverständigen erhebliche Vorteile, da dies eine mühevolle Nachprüfung der fachlichen und persönlichen Eignung erspart. Damit steigt die Chance, dass die Gegenseite das Gutachten als Entscheidungsgrundlage akzeptiert. Entsprechend sind öffentlich bestellte Sachverständige in Gerichtsverfahren bevorzugt zur Gutachtenerstattung heranzuziehen.
Die Beauftragung eines Sachverständigengutachtens kann sowohl durch Gerichte und Staatsanwaltschaften als auch durch Rechtsanwaltskanzleien oder private Auftraggeber*innen erfolgen.
Die Beauftragung kann außergerichtlich erfolgen: Dr. Andreas Fichtner kann Sie als ö.b.u.v. Sachverständiger bereits im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit einem beratenden Gespräch, einer kurzen Stellungnahme oder einem Gutachten unterstützen. Dies gibt Ihnen die Möglichkeit, Argumente für Vergleichsverhandlungen zu sammeln und so womöglich ein langwieriges und teureres Verfahren zu vermeiden.
Die Beauftragung kann im Gerichtsverfahren erfolgen: Selbstverständlich können sie Dr. Fichtner auch als Parteigutachter in einem laufenden Verfahren anfragen oder ihn Gerichtsgutachter vorschlagen.
Bei der Beauftragung durch ein Gericht oder die Staatsanwaltschaft (Gerichtsgutachten), erfolgt die Vergütung nach den im Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz (JVEG) festgesetzten Stundensätzen.
Bei einer privaten Beauftragung wird die Vergütung frei vereinbart. Nach einer unverbindlichen Erstsichtung des Sachverhalts unterbreitet Ihnen Dr. Fichtner gern ein Angebot. Hierbei sind auch Pauschalpreisvereinbarungen möglich.