LV-Widerruf Entschädigungsberechnung

LV-Widerruf Entschädigungsberechnung

Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungen

Der BGH hat in mehreren Urteilen die Grundsätze für Rückabwicklungen von Lebens- und Rentenversicherungen konkretisiert. Von Bedeutung sind insbesondere die Urteile vom 29.07.2015 (BGH IV ZR 384/14), 11.11.2015 (BGH IV ZR 513/14) und 01.06.2016 (BGH IV ZR 343/14).

Im Fall, der dem ersten der drei genannten Urteile zugrunde lag, widersprach ein Kunde seiner Lebensversicherung lange Zeit nach dem Abschluss. Strittig war, welche Zahlung der Versicherer daraufhin an den Kunden zu leisten hat. Der Versicherer zahlte nur den Rückkaufswert aus, der sich aus der Wertentwicklung der eingezahlten Beiträge abzüglich Abschluss- und Verwaltungskosten ergab. Der Kunde hingegen wollte diese Kosten nicht tragen und verlangte zudem eine Verzinsung der eingezahlten Beiträge mit 7% p.a. bzw. 5% p.a. über dem Basissatz.

Der BGH stellte klar, dass Abschluss- und Verwaltungskosten im Fall eines Widerspruchs nicht vom Kunden zu tragen sind. Für den genossenen Versicherungsschutz – je nach Vertrag z.B. Todesfall- oder Berufsunfähigkeitsschutz – stehen dem Versicherer jedoch Risikoprämien zu. Gleichzeitig hat der Kunde Anspruch auf Zinsen auf die eingezahlten Restbeiträge. Diese Zinsen können jedoch nicht, wie vom Kunden gefordert, pauschal angesetzt werden. Vielmehr müssen sie in Bezug zur Ertragslage des Versicherers stehen. Auch dürfen keine Durchschnittswerte der Versicherungsbranche angenommen werden, wenn dem Kunden ein gesellschaftspezifischer Vortrag beispielsweise anhand öffentlicher Geschäftsberichte des Versicherers möglich ist. Ebenso stellte der BGH in den Urteilen vom 11.11.2015 (BGH IV ZR 513/14) und 01.06.2016 (BGH IV ZR 343/14) klar, dass der Versicherer nur Nutzungen herauszugeben habe, die er tatsächlich zog, wobei die Beweislast für alle Ansprüche gegen den Versicherer beim Kunden liegt.

Im Fall des Widerspruchs einer Lebensversicherung bedeutet dies, dass die vom Versicherer zu fordernde Rückzahlung Ergebnis einer komplizierten Berechnung ist. Die eingezahlten Beiträge sind um adäquate Risikoprämien zu reduzieren und angemessen zu verzinsen. Sofern die vom Versicherer kalkulierte Rückzahlung nicht akzeptiert wird, ist der Kunde darlegungs- und beweispflichtig.

Die geschilderten Grundsätze gelten auch bei Rücktritt oder Widerruf. Ein Rücktritt kommt bei Versicherungsverträgen in Betracht, die nicht nach dem Policen-, sondern dem sogenannten Antragsmodell abgeschlossen wurden. Dass sich die Rückgewährung bei Rücktritt ebenso wie bei Widerspruch berechnet, erklärte der BGH im Urteil vom 25.01.2017 (BGH IV ZR 173/15). Die Übertragung auf den Widerruf nach den Regeln des BGB folgt zum einen daher, dass der Widerspruch dessen versicherungsrechtliches Pendant ist. Zum anderen hat der Widerruf weitgehend die gleichen Rechtsfolgen wie ein Rücktritt, insbesondere wandelt er ebenfalls das Rechtsgeschäft mit sofortiger Wirkung in ein Rückgewährschuldverhältnis.

Praxistipp:

Wer auf Augenhöhe mit Versicherungen verhandeln will, sollte sich über den eigenen Versicherungsabschluss kundig machen und diesem bewerten lassen. Fundierte Berechnungen, so die Praxis, sorgen regelmäßig für eine größere Verhandlungsbereitschaft bei Versicherungen.

Zusätzlich empfehlen wir, nicht nur anhand der Aussichten auf eine hohe Entschädigung über Widerruf oder Rücktritt aus einem Versicherungsvertrag zu befinden –zuvor sollte auch die Wirtschaftlichkeit geprüft werden. Weitere Informationen dazu finden Sie hier: individuelle Wirtschaftlichkeitsabschätzung von LV-Widerrufen.

Unsere Leistung:

  • Prüfung der Versicherungsberechnung der Risikoprämien.
  • Berechnung der angemessenen Prämienrückzahlung inkl. Verzinsung.

Eine vollständige und transparente Entschädigungsberechnung, die alle Vorgaben des BGH buchstabengetreu umsetzt können wir Ihnen bereits ab 500 € (zzgl. USt.) Basispreis pro Vertrag (zzgl. 100 € (zzgl. USt.) für Verträge mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und/oder fondsgebundene Versicherungsverträge) anbieten.

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